gleichen gleichwohl in Franckreich und an...
gleichen gleichwohl in Franckreich und anderstwo nicht viel zusehen, sondern die Zölle und Intraden in die königliche Casse geliefert mußen werden:) eben die uhraltesten und ersten Freyheiten herrühren, die sich bey den freyen Städten noch heute befinden, ohne was Sie nochmehr vor Rechte und Gerechtigkeiten von Bischofen, Fürsten, Grafen und Herren sonst hernach gebührlich an sich bracht haben. [a.l.S. Bischofliche Landstädte.] Wordurch und ward auch hierdurch eben des Reichs Zierde und Ruhm von seinem Höchsten Haupte ward gesucht: als welches nicht allein etliche Bischöfliche, von den Fränckischen Potentaten den Bischofen zum ansehen[,] also angeordnete Landstädte, sondern auch manche so herrliche, freye, ansehnliche und nahmhafte Communen von BürgersVolck hette, die es ohne mittel bey sich behilte, (:wie Munsterus davon redet:) und niemanden damit belehnte. [a.l.S. Ursprung des [....] gen Rahtsregiments in den Städten.] Uber das weil man offt erfuhr, wie zwischen den ReichsVöigten und den beambten oder Bischöfe bey solchen Städten manche æmulationes vorgiengen, darüber denn die Justitz gekränckt, die Bürger gedrückt, die alten Burgenses oder Patritij aus den Städten auf ihre Landgüter und Fuhrwerckshöfen zuweichen veranlaßet worden, ja die Reichs Vöigte und Grafen etwa gar aus dem Lande dem Kriegs nachgezogen, unter deßen aber durch ihre hinterlaßene Vicarios und Freunde derenselben Advocatiæ et militaris tutela nicht gnugsam exerciret worden, und die leute in Gefahr, unordnung und abnehmen der Nahrung gefallen war; Daher zu besorgen, wo nicht Raht und Mittel dargegen würde gesucht, es möchte in die Länge zuverantwortten und thunlich seyn, wenn die Städte bey solchem Stande bloß unter den Grafen oder Advocatis imperialibus gelaßen wurden: Als ward den Burgensibus dererselben freye macht verliehen, etliche zuwehlen, so an statt der Reichs-Vöigte, so Sie nicht da weren, oder neben ihnen von wegen des Reichs das Regiment verwalten, und ein Consilium publicum, (:wie es die alten Römer bey dem Cicerone orate pro S(anctam) Roscia[m] genennet,) das ist einen Raht formiren solten.
[Der Grafen von Gleichen Abwesenheit von Erffurt.] Nun es denn zu Erffurt eben also bresthaft zugieng, in dem der Graf zu Gleichen zuweilen Erffurt ließ Erffurt seyn, und auf seinen herrlichen Gütern und Dörffern, oder wohl gar am keyßerlichen Hofe, in fremden Kriegen, oder sonsten in der Frembde war, und so er jung war, zur erfahrung zukommen, in der Welt sich ümbsahe, da er doch seinem ererbten Recht nach der Reichs-Voigt in der Stadt hieß, und dieselbe, als dero Haupt, guberniren solte und beschüzen: Als sahe es Erzbischof Wilhelm vor Gut an, die Volckreiche Stadt mit beßerer Ordnung des Regiments zuversehen, und ließ demnach zwar den Grafen von Gleichen bey seiner ReichsVoigtey und manchen schon habenden Herrligkeiten daselbsten, als dem LawenThore und den andern Güteren , ordnete aber ihm andere die Seiten, denn da war erstlich [a.l.S. Die von Hanstein.] [a.l.S. Die Vitzthum von Apolda.] Dessgleichen waren unter den alten adelichen Geschlechtern, die da nicht allein ihre Güter zu Erffurt hatten, (:als die von Hanstein, derer Güter hernachmals an die Junckern von Denstedt kommen sind:) sondern die da auch wohnten, die reichsten von Apolda . Die führten in ihrem Wapen ein Apfelzweig: saßen albereit nechst dem Grafen erblich in dem Vicedominatu imperiali über und zu Erffurt, damit sie das Reich vormals schon hatte belehnet: und hatten fast mitten in der Stadt neben der vorerwehnten Gräfengaßen einen sehr weiten großen Plaz von dem Langen stege an