auffkommen, daß obschon das Erz Stifft we...
auffkommen, daß obschon das Erz Stifft weder vor, noch zu S(an)ct(i) Bonifacij Lebzeiten einig Recht in Türingen gehabt, sondern Erffurt mit diesem ganzen Lande, in vorigen Zeiten beydes unter seines Türingischen, und denn auch den Franckischen Königen geseßen, und erst nach Bonifacij absterben, dem Bischoff von Meinz unterworffen worden in Kirchen Sachen. Dennoch hernachmahls die Erzbischofe, beydes ihre Vicarios in Spiritualibus oder Weihbischofe, und Vizthume oder Provisores, als des Erz Stiffts Bediente, gen Erffurt verordnet haben: Bey welchem theils das geistliche Gerichte und bestellung Ordinirung der Kirchen-Ämbter, theils die Verwaltung und Aufsicht über die Dörfer, Güter, den Zoll und Renten, die zum theil bald anfangs dem Bisthum zu Erffurt verliehen, und folgends bey deßen Einverleibung in das Erzstifft an das Erz Stifft gebracht worden, hernach mit der Zeit solchem Erzstifft sind zukommen, (: wie aus folgenden Capiteln zuersehen seyn wird :) gestanden sind, und noch stehen mehren theils: Doch also, daß gleichwohl der Thum oder die Hauptkirche zu unser lieben Frawen, so in den Jahren Bonifacij gestifftet worden, in seinem esse und bey seinen eigenen, nohtwendigen Einkünften auch erhalten ist worden.
Das VI Capitel.
Wie Erffurt von den Ersten Teutschen Carlingischen
Keysern monarchie regieret und besuchet worden.
[a.l.S. Erffurt wird regieret von des Keisers Grafen oder Misso.] Wiewohl sich aber das Erz Stifft zu Meinz mit seinem Patron S(anctus) Martin (: wie es ihn pflegt zunennen :) der Clerisey und Bürger zu Erffurt, wie nicht weniger auch der andern Türinger, soweit es das Geistliche Wesen, und den Kirchenstand betraf, impatronirte, auch etliche Rechte und Intraden an sich brachte: iedoch eben, wie die Stadt Meinz selbst, zwar unter ihrem Erzbischoff Lullen saß, und ihm unterworffen war in Geistlichen Sachen, nichts desto weniger aber, eine freye ohnmittelbare Stadt des Fränckischen Reichs verblieb, auch noch zu Cölln, Trier, Straßburg, Regenspurg, und etlichen mehr freyen Reichs Städten sich Ertz- und Stiffter, mit ihren Rechten und Freyheiten befinden, gleichwohl aber solchen Städten ohne schaden und præjuditz an ihren habenden Hoheiten und Freyheiten, also verblieb auch das Weltliche Regiment und Ober-Herrschaft zu und über Erffurt und Türingen eine Zeit, wie die Andere, bey dem Könige. Welcher wie andere Gebiethe und Gawe seines Königreichs diß- und jenseits des Rheinstrohms, also auch Erffurt durch seine Grafen regierte, die seine Stadthalter vnd Voigte da waren, so die Justitz in den Städten und derer zugehörigen Lande schuz walten musten. musten, die Justitz, desto mehr zubefördern, die Regiments-Verwaltung beyden Hauptstädten, neben den Grafen, auch zum theil Bischoffen, die an iedem Ohrte das Jus Episcopale hatten, in mero et mixto imperio anvertrawet ward, doch also, daß ein ieder seine eigene Verrichtung hatte, keiner aber ohne des andern bewilligung iemandes richten konte, und wo derer [ .. ier] in der administration des Rechten einem zu viel thäte, dorfte derselbe, so sich von ihm beschwehret befand, sein empfangen urthel an den andern strafen, provociren vnd Verbeßerung deßelben suchen, ja lezt seine Nohtdurft wohl gar an dem Konighöfen oder Keyserlichen Hofgerichte anbringen. Und zwar gieng König Pipin anno 768.