101. In § 1 Zeile 4 der Polizeiverordnung über das Umherziehen von Zigeunern und nach Zigeunerart wandernden Personen ist das Wort „(Stadtvorstand)“ zu streichen; in § 4 Abs. 3 Zeile 5 ist das Wort „auszufertigende“ zu ändern in „ausfertigende“
Beschreibung
Gesetzesnummer: 30; Erlass: 1926-08-01; Ausgabe: 1926-08-12