Blitzableiteranlage auf dem neuen Schulhaus (007)
Nach den
mir gemachten
vorliegenden
Angaben ist
zwar
die dortige
das
Wasserleitung
, wie es scheint, nicht durchgängig in Eisenrohr hergestellt.
Gemäss den Vermerken im Situationsplan
bildet
--- bildet
jedoch der das Schulhaus umgebende Theil (die projectirten Strecken
eingerechnet.) ein zusammenhängendes Netz von vollen 700
M
Rohrlänge. Unter diesen Umständen ist der Anschluss des
Blitzableiters an die
se
Röhren völlig unbedenklich; auch der
schwerste Blitzschlag ---
wird
sich in einem Metallnetz von solcher
Ausdehnung spurlos vertheilen, ohne --- der Rohrleitung
selbst oder an ihren Enden irgend eine Zerstörung hervorbringen
zu können. Da aber solche Wasser- als auch Gasleitung in
das
Gebäude
eingeführt werden soll, so ist es durchaus wesentlich, dass
der Blitzableiter
auch nach
ausserhalb des Gebäudes mit
beiden
Rohrsystemen in Verbindung gesetzt werde, um die
sonst
sicher
unzweifelhaft
bestehende Gefahr zu beseitigen, dass bei einer besonders
starken Entladung ein Ueberspringen des Blitzes vom
Blitzableiter auf ein Gas- oder Wasserrohr, oder vom
Einen zum Anderen,
im Innern
des Hauses eintreten
ko
könnte
.
Nicht ganz so einfach, aber immerhin vollkommen
wirksam
sicher
, lassen sich diese Anforderungen auch in dem
Falle erfüllen, dass
etwa
der Stadt
nebst die
eine
Verfügung
srecht
über die Wasser- und Gasleitung nicht zustehen und Seitens des
Verfügungsberechtigten dem directen Anschluss an die eine
oder
Leitung oder gar an beide
endgiltig
hartnäckig
verweigert werden
sollte.
In diesem Falle muss
In diesem Falle muss für die betreffende Ableitung (also
eventuell
auf
all
für alle drei) allerdings auf Erd-
platten zurückgegriffen werden –
nur dass diese als
für
Es dürften jedoch unter den vorliegenden Umständen
nicht die üblichen Kupferbleche in Anwendung kommen (welche
in trockenem Boden selbst bei grosser Fläche
nur
sehr
wenig
wirksam sind) sondern es müssten statt solcher
lange
Eisenschienen
– die auch sonst als billige und zweck-
mässige Erdplatten
zu
empfehlen
werden
sind
–
in Anwendung kommen
verwandt werden
;
und zwar müssten diese
in einer Länge von 8
–
10 Meter
so dicht als möglich neben dem betreffenden Gas- bezügl.
Wasserrohr
, diesem in einer Länge von 8–10 Meter in
thunlichst geringem Abstand parallel laufend, verlegt werden.
[auf folgender Seite unten:]
Durch
die Anwendung
solche
Eisen
Stäbe von
grosser
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beträchtlicher
Längser-
streckung wird auch in trockenerem Erdreich ein relativ
geringer Ausbreitungswiderstand der Erdleitung erreicht; und
die
möglichste
Annäherung
derselben
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derselben
an die
metallischen
Rohrsysteme
der Gas- und Wasserleitung
im Boden
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schafft
gewährt
Sicherung dafür, dass
wenn
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sofern
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wenn
einmal die Tendenz des
Ueberspringens einer Entladung vom Blitzableiter auf
eine dieser
Leitungen
bevorzugten Leitungen
bestehen
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eintreten
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sollte, dieses Ueberspringen nicht im Innern des
Gebäudes sondern auf dem
viel kürzeren
ungefährlichen Wege
zwischen
im
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Erdboden
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eintreten
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geschehen
wird.
Da die Stadt doch jedenfalls Besitzerin des
Grund
. Land und
Bodens ist, auf welchem die Rohre der
Gas-
dortigen Gas- und
Wasserleitung liegen, so hat sie ohne Zweifel das Recht,
in
diesen
ihren Boden beliebige Gegenstände in beliebiger Lage einzuführen,
soweit dieses ohne Eingriff in die Gegenstände des Privat-
Besitzes geschieht.
Nach den vorliegenden Angaben ist die dortige Wasserleitung,
wie es scheint, nicht durchgängig in Eisenrohr hergestellt.
Gemäß den Vermerken im Situationsplan bildet
jedoch der das Schulhaus umgebende Teil (die projektierten Strecken
eingerechnet) ein zusammenhängendes Netz von vollen 700 Metern
Rohrlänge. Unter diesen Umständen ist der Anschluss des
Blitzableiters an die Röhren völlig unbedenklich; auch der
schwerste Blitzschlag wird sich in einem Metallnetz von solcher
Ausdehnung spurlos verteilen, ohne der Rohrleitung
selbst oder an ihren Enden irgendeine Zerstörung hervorbringen
zu können. Da aber solche Wasser- als auch Gasleitung in das Gebäude
eingeführt werden soll, so ist es durchaus wesentlich, dass
der Blitzableiter außerhalb des Gebäudes mit
beiden
Rohrsystemen in Verbindung gesetzt werde, um die
sonst unzweifelhaft bestehende Gefahr zu beseitigen, dass bei einer besonders
starken Entladung ein Überspringen des Blitzes vom
Blitzableiter auf ein Gas- oder Wasserrohr, oder vom
einen zum anderen,
im Innern
des Hauses eintreten könnte.
Nicht ganz so einfach, aber immerhin vollkommen
sicher lassen sich diese Anforderungen auch in dem
Fall erfüllen, dass etwa
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der Stadt eine Verfügung
über die Wasser- und Gasleitung nicht zustehen und seitens des
Verfügungsberechtigten der direkte Anschluss an die eine
Leitung oder gar an beide hartnäckig verweigert werden
sollte.
In diesem Fall muss für die betreffende Ableitung (also
eventuell für alle drei) allerdings auf Erd-
platten zurückgegriffen werden –
es dürften jedoch unter den vorliegenden Umständen
nicht die üblichen Kupferbleche in Anwendung kommen (welche
in trockenem Boden selbst bei großer Fläche sehr wenig
wirksam sind), sondern es müssten statt solcher
lange
Eisenschienen
– die auch sonst als billige und zweck-
mäßige Erdplatten zu empfehlen sind – verwandt werden;
und zwar müssten diese
so dicht als möglich neben dem betreffenden Gas- bezüglich
Wasserrohr
, diesem in einer Länge von 8–10 Metern in
tunlichst geringem Abstand parallel laufend, verlegt werden.
[auf folgender Seite unten:]
Durch solche Stäbe von beträchtlicher Längser-
streckung wird auch in trockenerem Erdreich ein relativ
geringer Ausbreitungswiderstand der Erdleitung erreicht; und
die möglichste Annäherung derselben an die Rohrsysteme
der Gas- und Wasserleitung
im Boden
gewährt
Sicherung dafür, dass, wenn einmal die Tendenz des
Überspringens einer Entladung vom Blitzableiter auf
eine dieser bevorzugten Leitungen eintreten
sollte, dieses Überspringen nicht im Innern des
Gebäudes, sondern auf dem ungefährlichen Weg
im
<hi class="color(#808080)"/>
Erdboden
geschehen wird.
Da die Stadt doch jedenfalls Besitzerin des Land und
Bodens ist, auf welchem die Rohre der dortigen Gas- und
Wasserleitung liegen, so hat sie ohne Zweifel das Recht, in diesen
ihren Boden beliebige Gegenstände in beliebiger Lage einzuführen,
soweit dieses ohne Eingriff in die Gegenstände des Privat-
besitzes geschieht.