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wohl aber waren beide unter dem Grafen mit sambt ihrem Gerichte. Welche dann auf öffentlicher Gaßen in den Städten wurden gehalten, und zwar also: Daß man in personal klagen dem Beklagten zum Drittenmahl muste vorgebiethen zu Hauß und zu Hof, und in real klagen auf ein Guth zu Dreyen Vierzehen Tagen klagen, und zu ieder Klag einen Brief nehmen. Und schloß man die Schuldner mit einem Fuß an einem Stock. Also wurden vom Königlichem Fränckischen Vicario oder Grafen das Regiment verführet; und weil Erffurt die (als welche Stadt ihres sämbtlichen pagi Haupt war, und die Merwigsburg hatte, befand sich auch daselbsten ein Grafe, welcher mit seinen Schöppen oder Rechtsbürgen den Erffurtischen Inwohnern und andern seinen ümbliegenden pagentibus das Recht sprach, und im Gehorsam gegen dem Könige behielt, auch besambt den zugeordneten Cämmeren das Recht des Königlichen fisci alda beobachtete, und die Bürger bey ihren redlichen Gebräuchen maintenirte. [a.l.S. Erffurt unter einem Grafen.] War diesemnach die Stadt zu der Zeit nicht allein unter ihrem Monarchen, dem Könige: sondern ward auch auf Monarchische Ahrt regieret, nehmlich von einem solchen Abgesandten des Königs. Zwar stanck den Türingern die Nase bis weilen nach ihrer alten Freyheit, besonders denen ersterwehnten und zum unterscheid genanten Ober Sachsen. Immaßen Sie vorerwehnten Könige Luthern I. zu Franckreich, als er nach seiner Brüder und Vettern absterben das ganze Königreich der Francken, von der Saal und Donaw an, bis an die Spanische Gränze, a(nn)o 526. ererbte, den gewöhnlichen Tribut aufsagten; Wurden aber stracks vom Könige wieder zu bahren gebracht, und manche Sächsischen [a.l.S. 567] [a.l.S. 571] [a.l.S. 620] [a.l.S. König Dagobert(us) I.] Herren wieder zurück den Harz gejagt, und Türingen aber, als eine Fränckische ReichsProvinz, behalten: auch hernacher a(nn)o 567., 571. und 572. von diesen Herren Sohne, König Siegbrechten zu Mez, wieder die grausame aufs newe eingefallene Heunen, sodann ümb das Jahr 620. von Könige Clotario oder Luthern II. die Sachßen, daß Sie ihm jährlich 500. Ochsen zum Zinße lieffern solten wieder die Wenden, und anno 628. von König Dagbrechten I. wieder die Nieder-Sachßen und ihrem Feldherrn oder Könige Bertholden, König Witekinds GrosVaters GrosVaters , mit HeersKraft defendirt. Und zwang der leztgenante König Dagbrecht mit seinem Vater König Luthern II. die Sachsen, daß Sie ihm jährlich 500. Ochßen zum Zinße lieffern solten. [a.l.S. 640] Auch zogen die Wenden aus der Marck, der Laußniz und an der Oder a(nn)o 640. abermals auf Türingen zu: [a.l.S. Die Ma…en zu Erffurt Wendische niederreisung und Wiederbawung. Wendische Dörfer bey Erffurt.] nahmen Flecken und Dörffer weg bis auf Erffurt, da Sie die Stadtmauren zerschlugen, die nun bey 200. jahren fast hergestanden hatten; thäten, als wolten Sie das Land vor sich behalten und bewohnen: erbawten die Dörffer, Windischholzhausen, Tittelstedt, Tundorff, Henckenroda und andere. Hingegen aber erbothen sich die Sachsen gegen König Dagbrechten, daß Sie allein vnd vor sich die Wenden angriffen, und wieder zum Lande hinaustreiben wollten, wenn er Sie ihres Ochsenzinßes entheben, vor freye Leute erklähren, und zu seines Königreichs Freunden annehmen wolte. Welches dann der König ihnen nicht allein zusagte, sondern auch, als Sie durch ihren FeldObristen Beringern, Herrn von [a.l.S. 642] Ascanien und Ballenstedt, in Türingen giengen, und die Wenden hinausjagten, anno 642. in das Werck sezte. [a.l.S. Erffurt ist keinem frembden Herren zu theil, noch aufgegeben worden innerhalb 1000. Jahren.] Drauff wurden die Mauren zu Erffurt wieder ergänzet: ist auch solche Stadt vor derselben Zeit an, innerhalb tausend Jahren, keinem Feinde mehr zu theil worden, durch sonderbahren Schutz Gottes, bis auf die Zeit des Schwedischen Krieges in Teutschlandt.