[Der newe Raht schwört im beyseyn eines Meintzischen Beamten.] [Beeidigung der Obermeister etlicher Zünfte im Meintzischen Hofe.]
zu seyn mit leib und gut, in alle dem daß Sie euch heißen thun oder laßen, auch der Stadt schaden zu bewahren, und bestes zu suchen, unserm Herrn dem Bischoff von Meintz, unserm Herrn dem Graffen, unserm Herrn dem Vitzthumb, der Stadt zu Erffur[d] und den Bürgern, Reichen und Armen, ihr Recht helffen zu behalten, als ferne ihrs wißet und vermöget, alß eüch hie gelesen ist, und ihr in trewen gelobet habt, das wolt ihr stet und feste halten: Das schwöret ihr ohne arglist, daß euch Gott helffe, und alle Heiligen.
Solche Eyde und etwa mehr andere Ordnungen wurden zu der Zeit aufgesetzet, von den Meintzischen verordneten, nach dem Sie sich vorher, der Stadt Zustandes erkundiget hatten, und von den Bürgern beliebet und eingeführet: Sind
maßen sie
auch je und ie seithero in ihrer übung blieben
sind
, ohne was von allen Heiligen, in den Eyden gesagt wirdt, und was sich jungst im großen Aufruhr a(nn)o 1510. und dann a(nn)o 1660. mit der abthuung des Fünfften Raths begeben.
Zum Exempel, wenn der Rath vorgesetzten Eydt schwören soll, und das Regiment schier antreten, wird solches durch den Oberzweyermann, dem Meintzischen Vitzthumb, oder Schultheißen verkündiget, und gebeten, das Er darbey erscheinen, und die Eydesleistung, alß ein Zeuge, daß nemblich unter andern auch zur Meintzischen Rechte behaltung, geschworen w
e
rde, mit anhören solle.
Also wan die Schmiedte, Schuster, Wüllenweber, Satler Riemschneider, und Mahler, ihrem alten herkommen, und Rechte nach, einen newen Obermeister wehlen, auf ein Jahr, gehen Sie mit ihm in den Meintzischen Hof, und bitten den Vitzthumb oder Küchenmeister, ihn zu beeydigen, das er dem Handwerck getrewlich vorstehen, es bey seinem alten herkommen bleiben laßen, und wo einer dawieder thun würde, einen solchen Meister umb 5. Schillinge, oder