(Karl V.) - 001a
[Bl. 1r]
Wir Karl der fünfft / von Gots gnaden Römischer Kaiser / zu allenzeiten Merer des Reichs / in Germanien / zu Hispanien / baider Sicilien / Jherusalem / Hungern / Dalmatien / Croatien etc. Künig / Ertzherzog zu Osterreich / Herzog zu Burgundi etc. Graue zu Habspurg / Flandern vnd Tyrol etc. Empieten allen vnd yeden Churfürsten / Fürsten / gaistlichen vnd weltlichen / Prelaten / Grauen / Freyen / Herren / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Landuogten / Vitzdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amtleüten / Burggrauen / Baumaistern / Gemainern / Schulthaissen / Scheffen / Burgermaistern / Richtern / Räthen / Gemainden / Burgern / vnd sonst allen andern vnsern vnd des Reichs / vnd vnnserer Erblichen Fürstenthumbe vnd Lande vnderthanen vnd getrewen / in was wirden / stands oder wesens die sein vnser freündtschafft / gnad vnd alles guts. Hochwirdig / Ehrwirdig / vnd Hochgeborn / lieben Neuen Freündt / Ohaim / Churfürsten / vnd Fürsten / Wolgeborn / Edel / Ersam / lieb / Andächtig / vnd getrewen. Wiewol wir inn vnser Achterclerung / des nächstuerschinen sechsvndviertzigsten Jars / der geringern Jarzal / gegen Hertzog Johanns Friderichen / gewesenem Churfürsten zu Sachsen / vnd Philipssen Landgrauen zu Hessen / außgangen / menigklich bey hohen schwären Peen vnd Straffen / vnd nämlich bey vermeydung vnserer vngnaden vnd straff / vnd verlierung aller Regalien / Lehen / Freyhaiten vnd Gnaden / Auch verwürckung leibs vnd guts / ernstlich gebotten / das sich / der genannte Hertzog Johannsen Friderichs / vnd Landtgrauen von Hessen / als damals erclärter Echter / wider vns / yemandts nit annemen noch beladen / jnen auch nicht dienen / hilff noch fürschub / weder haimlich noch offentlich beweysen. Wa auch ainer oder mer / in jren / oder jrer aines dienst / Besöldung oder Bestallung / oder jnen sonst zügezogen were / das der / vnd dieselben / one allen außzug vnd waigernus / sich von stundan erheben / vnd gestracks widerum abziehen / vnnd ferrer nit gebrauchen lassen sollen / alles nach innhalt vnd außweysung berürter vnnser Achterclärung / vnter vnserm auffgedrucktn Jnsigel / vnd sonst im Truckh / allenthalben außgangen. So haben doch Rathmanne / Jnningsmaister / vnd Gemainde der alten Stat Magdenburg / des alles vnangesehen vnd vnbetracht / sonder demselben gestracks zuwider / vnd inn vergess der Pflicht / damit Sy Vns / als Römischen Kaiser / jrer Natürlichen / höchsten / weltlichen Obrigkait / zugethan / über jre manigfaltig / vnbefügte / vngeschickte sträffliche Gethaten vnd handlungen / die Sy vor vnd nach derselben vnser Achterclärung / gegen jrer ordenlichen / gaistlichen Obrigkait / als nämlich dem Ertzbischoffen zu Magdenburg / vnd seiner Andacht / vnd yetzgedachts Ertzstiffts / auch andern vnsern vnd des Reichs gehorsamen Stenden / Vnderthanen / vnd zugehörigen / wider Recht / vnsern vnd des Reichsordnung vnd Landtfriden / fürgenommen vnd geübt / sich neben jren Mituerwandten / damals des Schmalcaldischen Bundts / in offentliche vngehorsam / Rebellion / Abfall / Empörung vnd Auffruhr / gegen vns als Römischen Kaiser / des hailigen Reichs Teütscher Nation / vnd aller dersselben Glider / Stende vnd Stette (die seyen dem Reiche mit oder one mittel zugethan) vnd also jrer deren von Magdenburg selbs höchsten weltlichen Obrigkait / one alle befugte Vrsach / mit aignem fräuenlichem mutwillen / eingelassen vnd begeben / jre hilff/fürderung vnd fürschub datzu gethan / mitgetragen vnd gelegt. Vnd also / nit allain die obberürten gehorsamen Fürsten / Stenden vnd Glieder des hailigen Reichs / sonder vnser selbs Person vnd Kaiserliche Maiestat / zum höchsten belaidigen helffen / vnd dardurch das hocherschrockenlich / verdampt laster / der belaidigten Maiestet / zu Latein Crimen laesae Maiestatis genannt / inn vil weg begangen. Vnd wiewol jnen vnuerborgen geweßt / das nach jrer Bundtsuerwandten Abzug vor Giengen Reichsstadt Giengen an der Brenz gemeint. / etliche ansehenliche jnen hieuor zugethane Fürsten vnd Stette / sich von solcher vnbefugten handlung abgesondert / vnd in vnser / als Römischen Kaisers / schuldigen gehorsam begeben / Auch Gnad vnd huld bey vns erworben / So seind doch Sy / die von Magenburg / sambt etlichen andern vngehorsamen Stetten vnd Stenden / vnangesehen des alles / Auch vnserer vilfältigen / vnd nach gestallt irer verhandlung / gnädigsten warnung / vermanung vnd aufforderung / so wir durch etliche fürneme Fürsten des hailigen Reichs / vnd nachmals selbs / durch schrifften an Sy gethan haben / inn hoffnung / das Sy von solcher jrer Rebellion absteen / vnd inn massen andere Stette gethan / sich vns als Römischen Kaiser / ergeben / vnd der gepür nach erzaigen sollten / nicht desto weniger / auff jrer verdampten Rebellion vnd vngehorsam / biß anher / beharlich bliben / vnd noch. Vnd also / vmb solche bewisne hilff / fürderung vnd fürschub / Auch beharliche Rebellion verdampte handlung / belaidigung vnd verletzung vnnser Person vnd Kaiserlichen Maiestet / die Peen vnd Straff in obberürter vnser Achterclärung begriffen / vnd sonderlich die Peen vnd Straff des Lasters der belaidigten Maiestat / begangen. Auch alle jre Regalien / Lehen / Freyhaiten / Gnaden / Hab vnd Gut / sampt leib vnd leben verwürckt / Vnd in vnser vnd des Reichs Acht / mit der that / gefallen. Wie wir dann auch dieselben genannten Rathmanne / Jnningsmaister / vnd Gemainde der Statt Magdenburg / vmb solche jre bewisne hilff / fürderung vnd fürschub / auch vngebürliche / fräuenliche / sträffliche Thaten vnd handlungen / beharliche Rebellion / belaidigung vnd verletzung vnnserer Person / vnd Kaiserlichen Maiestat (so alles lautkündig / offenbar / vnd kainser fernen noch andern ausfürung oder beweysung / darzu von nöten ist) aller vnd yeglicher Regalien / Lehen / Freyhaiten vnd Gnaden / die jre Vordern / vnd Sy / von weylendt vnnsern Vorfarn / Römischen Kaisern vnd Künigen / Auch Vns / dem hailigen Reiche / vnnd andern Fürsten vnd Herren / erworben / vnd bißher innengehabt vnd gebracht haben / nun hinfüran in ewigzeit / gentzlich Priuiert / vnd aller ding entsetzt / vnd derselben vntauglich vnd vnwirdig gemacht / Auch in obberürte Peen vnd Straff / vnd sonderlich / in vnser vnd des hailigen Reichs Acht / gefallen sein / erkennt / erclärt / vnd verkündt / Vnd Sy auß vnser vnd des hailigen Reichs Gnad / Huld vnd Friden / in den vnfriden gesetzt / Vnd jre Leib / Hab vnnd Gütter (doch außgenommen / was der Kirchen / vnd gaistlichen Stifftungen zugehört / vnd von jnen eingezogen sein möchte / oder wir sonst / inn andere wege / vergeben hetten) menigklichen erlaubt. Priuiern / entsetzen / vnwirdigen Sy aller obberürter Regalien / Lehen / Freyhaiten / vnd gnaden / Erkennen / erclären vnd verkünden Sy / in die obgedachte Acht / Peen vnd Straff / Setzten Sy auch auß dem Friden in den vnfriden / Vnd erlauben jre Leib / Hab vnd Güter aller menigklichen / wie obsteet / alles von Römischer Kaiserlicher macht vollkommenhait / mit wolbedachtem mut / vnnd zeitigem Rathe / wissentlich inn krafft ditz Brieffs. Vnd damit Sy jrer verhandlung (als billich) entgeltnuß vnnd straff empfahen / So gebieten wir hierauff Euch allen / vnnd ainem yeden inn sonderhait / so mit diesem vnnsern Brieff / oder glaubwirdiger Abschrifft oder Truckh dauon / ersucht vnd vermant wirdet / von Römischer Kaiserlicher macht / hiermit ernnstlich / vnd wöllen / Das jr / die genannten Rathmanne / Inningsmaister / vnnd Gemainde der Stat Magdenburg / für vnnd als solche vnnser vnnd des Reichs offenbare Landtfridbrüchigen Rebellen / belaidiger vnnser Person / vnnd Kaiserlichen Maiestat / vnd erclerte Echtere / fürohin hatelt / vnd meidet / Jn vnsern Erblichen / des hailigen Reichs / vnd Ewerb Fürstenthumben / Landen / Grafschafften / Herrschafften / Gebieten / Schlossen / Stetten / Märckhten / Fleckhen / Dörffern / Weylern / Höfen / Heüsern oder Behausungen / nit einlasset / hauset / hofet / Etzet / Trencket / enthalltet / leydet oder duldet / fürschiebet / durchschlaiffet / schützet / schirmet / beglaittet / Pachet / Malet / mit Gewerb / handthierung / Kauffmanschafft / oder sonnst ainicherlay gemaindschafft / mit jnen nit habet / noch solches alles vnd yedes zuthun / den Ewern oder yemandts andern beuelhet / oder gestattet / weder haimlich noch offentlich / inn kainerlay weise / wege / noch schein / Sonder jrer aller Leib / Hab / Schulden / vnd Güttere / wa jr die auf Wasser oder Lande betrettet / erfaret oder findet / angreiffet / niderleget / bekhombert / Arrestiert vnd verhelfftet / Auch fürderlichs Rechtens darumb verhelffent / Vnd hierinn Ewer kainer auf den andern verziehe / oder entschuldigung suche / Sonder in allweg / gegen gedachten erclärten Echtern / vnd Landtfridbrechern handelt vnnd fürnemet / wie sich das / gegen solchen Echtern gebürt / so lang / biß Sy die Echter / gebührliche Straff jrer verhandlung erlangt / oder sonnst zu vnnser vnd des Reichsgehorsam gebracht / vnd von berürter Acht (wie Recht) widerumb absoluiert vnd entledigt werden. Vnd Euch in dem allem vnd yeden / nit anders erzaiget oder halltet / als lieb Euch / vnd ainem yeden sey / nachbemelte Peen / Auch andere vnnsere vnd des Reichs schwäre vngnaden / straffen vnd Püssen zuuermeyden / Daran thut jr/vnnser ernstliche maynung. Wann wir setzen / maynen vnd wollen / von obberürter vnser Kaiserlichen macht / was also / an der vilgemelten Rathmannen / Jnningsmaister / vnd Gemaind Leiben / Haben vnd Gütern / fürgenommen oder gehandelt wirdet / das dardurch wider vns / das hailig Römisch Reiche / noch yemandts anndern / mit nichten gefräuelt / verhandelt oder verwürckht sein / noch darfür gehalten werden solle / Auch dieselben Echtere darwider nit schützen / schirmen / Freyen / oder fürtragen / ainich gnad / Freyhait / tröstung / Glait / Sicherhait / Landt oder Burgkfried / Bündtnuß / Verainigung / Burg oder Statt Recht / so von Vns / vnnsern Vorfarn am Reiche / Römischen Kaisern vnd Künigen / oder andern Herrschafften / oder Obrigkaiten / Euch oder jnen / gemainlich oder sonderlich gegeben / oder bestettigt weren / oder noch wurden / Auch kainerlay gewonhait / prauch oder alt herkommen / noch sonst alles anders / das jnen hierinn / zuhilff / steür [Steuer] oder statten kommen sollte oder möchte. Wann wir Sy / die gedachten Echteren in dem allem / als desselben vnempfengklich / außgeschlossen / vnd darinn nit begriffen haben wollen. Welcher aber / oder welche disem vnnserm Gebot / vngehorsam / vnd fräuenlich [freventlich] darwider thun wurden / inn was scheine das beschehe / der oder dieselben / sollen alßdann als yetzt / vnd yetzt alßdann / damit inn vnnser vnd des Reichs Acht / vnd sonnst ander schwäre Peenen verfallen sein. Vnnd gegen dem oder denselben / als Echtern vnd Vngehorsamen / auch gehandelt werden. Darnach wisse sich ain yeder zurichten. Geben in vnnser vnd des Reichs Stat Augspurg / Am sibenvndzwaintzigsten tag des Monats Julij. Nach Christi vnsers Herrn geburt / Fünffzehnhundert vnd im sibenvndvierdtzigsten. Vnsers Kaiserthumbs im sibenvndzwaintzigsten / Vnd vnnserer Reiche im zwayvnddreissigsten Jaren. 27. Juli 1547.
Carol[us] Eigenhändige Unterschrift von Kaiser Karl V.
V[idi]t Johann Marquard Johann Marquard war kaiserlicher Rat.
Ad mandatum casareae e[t ] catholicae m[ajesta]tis proprium.
Obernburger Johannes Obernburger, eigentlich Johannes Schmidt (um 1500-1552), war zunächst Schreiber in der deutschen Reichskanzlei, die Karl V. und seinem Hof durch Europa begleitete. Stieg später in Spanien zum Registrator und zum leitenden Sekretär der Reichskanzlei auf.
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Wir Karl der Fünfte, von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien Heilige römische Reich deutscher Nationen. , zu Spanien, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien, Kroatien usw., König, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund usw. Graf zu Habsburg, Flandern und Tirol usw. lassen alle und jeden Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, alle Ritter, Knechte, Hauptleute, Landvögte, Vitztume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtsleute, Burggrafen, Baumeister, Gemeinen, Schultheiße, Schöffen, Bürgermeister, Richter, Räte, Gemeinden, Bürger und auch sonst alle anderen aus unserem Reich, unseren erblichen Fürstentum und Landen, Untertanen und Getreuen, in welchen Würden, Stand oder Wesen sie auch sind, unsere Freundschaft und Gnade und alles Gute wissen: Hochwürdige, ehrwürdige und hochgeborene, liebe neue Freunde, Oheime, Kurfürsten und Fürsten, Wohlgeborene, Edle, Ehrsame, Liebe, Andächtige und Getreuen.
Wie wir in unserer Achtserklärung des vergangenen Jahrs 1546 gegen Herzog Johann Friedrich, ehemaliger Kurfürst von Sachsen, und Landgraf Philipp von Hessen, bekannt gegeben haben, ist es unter Androhung von hohen schweren Pein und Strafen und bei der Vermeidung unserer Ungnade, Strafe und Verlust aller Regalien Herrschaftsrechte. , Lehen, Freiheiten und Gnaden und auch unter Verwirkung von Leib und Gut ernstlich verboten, weder heimlich noch öffentlich sich den genannte Herzog Johann Friedrich und Philipp Landgraf von Hessen, die sich als erklärte Verächter gegen uns, das Reich, herausgestellt haben, aufzunehmen, ihnen zu dienen, noch Hilfe und Fürsorge zu erweisen.
Die, die in ihren Dienst, Besoldung oder Bestallung standen oder ihnen irgendwie anders zugewandt waren, sollten sich ohne Aufstand und Weigerung von da an erheben und geschwind abziehen und werden nicht mehr gebraucht. Dieser ganze Inhalt und Anweisung über die Betroffenen unserer Achterklärung ist unter unserem aufgedruckten Siegel und sonst im Druck überall bekannt gemacht worden.
Trotzdem haben die Ratsmänner, Innungsmeister und die Gemeinde der Altstadt Magdeburg dessen ungeachtet, dem zuwiderlaufend und ihre Pflichten gegenüber uns als römischer Kaiser vergessend, sich gegen ihre natürliche, höchste und weltliche Obrigkeit gestellt, durch ihre mannigfaltige, unbefugte, ungeschickte, sträfliche Tat und Handlung, die sie vor und nach unsere Achtserklärung gegen ihrer ordentlichen, geistlichen Obrigkeit, nämlich dem Erzbischof zu Magdeburg und auch gegen andern dem Reich zugehörigen gehorsamen Ständen und Untertanen gehandelt, gegen das Recht, unsere Reichsordnung und unseren Landfrieden verstoßen, sich gemeinsam mit ihre Mitverwandten des damaligen Schmalkaldischen Bundes in öffentlichen Ungehorsam, Rebellion, Abfall, Empörung und Aufruhr gegen uns als römischen Kaiser des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation und gegen dessen Glieder, Stände und Städte (die dem Reich mittelbar oder unmittelbar unterstehen) gestellt, sich ohne begründete Ursache auf eigenem frevelhaften Mutwillen eingelassen und dazu geholfen, Förderung und Vorschub dazu zu leisten, mit zutragen und zu entfachen.
So haben nicht nur die oben Genannten, sondern auch sie, die Magdeburger, geholfen, nicht nur gehorsame Fürsten, Stände und Glieder des Heiligen Reiches, sondern auch unsere eigene Person und die kaiserliche Majestät aufs Höchste zu beleidigen und haben dadurch das hocherschreckende und verdammte Laster der Majestätsbeleidung – auf Latein crimen laesae maiestatis – auf manche Weise begangen.
Obwohl ihnen bekannt war, dass nach Abzug ihrer Bundesverwandten von Giengen Reichsstadt Giengen an der Brenz gemeint. etliche ihnen zuvor zugewandte Fürsten und Städte sich von solcher unbefugten Handlung abgesondert und sich in den schuldigen Gehorsam gegenüber uns als römischer Kaiser wieder begebene haben und dafür Gnade und Huldigung von uns erhielten, so blieben die Magdeburger gemeinsam mit etlichen anderen ungehorsamen Städten und Ständen ungeachtet unser vielfältigen und – nach Gestalt ihrer Verhandlungen – gnädigen Wahrung, Vermahnung und Aufforderung an sie durch vornehme Fürsten des Heiligen Reiches und nochmals durch uns selbst, in dem wir mit Schriften an sie herangetreten sind, in der Hoffnung, sie würden von ihre Rebellion Abstand nehmen und gleichermaßen wie es andere Städte getan haben, sich vor uns als römischen Kaiser ergeben und sich nach der Gebühr erzeigen, bei ihrer verdammten Rebellion und Ungehorsam und bleiben es beharrlich weiter.
Wegen solcher bewiesener Hilfe und Förderung, der beharrlichen Rebellion, ihre verdammten Handlungen, Beleidigungen und Verletzung unserer Person und kaiserlichen Majestät und insbesondere durch das Laster der begangenen Majestätsbeleidigung haben sie all ihre Regalien, Lehen, Freiheiten, Gnaden, Hab und Gut, samt ihren Leib und Leben verwirkt und sind unser Pein und Strafen ausgesetzt und in die Reichsachterklärung durch diese Tat gefallen.
Wir entheben von nun an für alle Zeiten die genannten Ratsmänner, Innungsmeister und die Gemeinde der Stadt Magdeburg wegen solcher bewiesener Hilfe und Förderung, ungebührlichen, frevelhaften und sträflicher Taten und Handlungen, wegen der beharrlichen Rebellion, Beleidigungen und Verletzung unserer Person und kaiserlichen Majestät – dies ist alles so offenkundig und offenbar und bedarf ferner keiner weiteren Ausführung oder nötigen Beweisführung – von alle ihren Regalien, Lehen, Freiheiten und Gnaden, die ihre Vorfahren und sie jemals von unseren Vorfahren, römischen Kaisern und Königen, auch vom Heiligen Römischen Reich, anderer Fürsten und Herren erworben und bisher innegehabt haben und entsetzten sie all dieser Dinge und machen sie unbrauchbar.
Sie sind dadurch auch in unsere und des Heiligen Reichs Acht gefallen und ihn wurde die Acht erklärt und verkündet, sodass sie aus unserer und des heiligen Reichs Gnade, Huldigung und Frieden herausgefallen sind und in Unfrieden gesetzt wurden und jedem ist es erlaubt, ihr Leib, Hab und Gut – ausgenommen ist, was der Kirche und den geistlichen Stiftungen gehört und von ihnen eingezogen wurde oder wir sonst auf andere Weise vergeben haben – zu entsetzen.
In Kraft dieses Briefes entheben und entsetzen wir aus römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit, mit wohlbedachtem Mut und zeitigem Rate die Stadt Magdeburg von all ihren obengenannten Regalien, Lehen, Freiheiten und Gnaden und erklären und verkünden, dass sie in obengenannter Acht, Pein und Straffe sowie auch aus dem Landfrieden in den Unfrieden gesetzt sind und erlauben jedem sie ihres Leib, Hab und Gut, so wie es oben steht, zu entsetzen.
Damit sie ihre Behandlung als endgültig und Strafe empfinden, so gebieten, ersuchen und ermahnen wir euch und jedem Einzelnen als römische kaiserliche Macht ernstlich mit diesem Brief oder glaubwürdigen Abschrift oder Druck davon, dass ihr die genannten Ratsmänner, Innungsmeister und die Gemeinde der Stadt Magdeburg, die gegenüber uns und dem Reich offensichtliche Landfriedensbrecher, Rebellen und Beleidiger unserer Person und kaiserlichen Majestät sind, als erklärte Geächtete behandelt und meidet. Dass ihr sie nicht in unsere Erblande des Heiligen Reiches und in euren Fürstentümer, Länder, Grafschaften, Herrschaften, Gebiete, Schlösser, Städte, Märkte, Flecken, Dörfer, Weiler, Höfe, Häuser oder Behausungen einlasst und aufnehmt […] oder duldet, unterstützt und schützt […], dass ihr mit ihnen kein Gewerbe, Handel, keine Kaufmannschaft oder sonst irgendeiner Gemeinschaft eingeht, noch mit ihnen zu tun habt, dass ihr den euern oder jemanden anderen nicht befehlt oder gestattet – weder heimlich noch öffentlich – ihnen ihn irgendeiner Weise zu helfen. Es soll vielmehr all ihr Leib, Hab und Gut, alle Schulden und Güter, die ihr zu Wasser oder zu Lande betretet, erfahret oder findet, angreifen, niedergelegt oder arretiert und verhaftet werden. Ihr sollt ohne euch dafür eine Entschuldigung zu suchen müssen vielmehr gegen die gedachten Geächteten und Landfriedensbrecher in jeder erdenklichen Weise handeln, wie es sich gegen solche Geächteten gehört. Dies sollt ihr solange tun, bis sie gebührende Strafe für ihr Handeln erhalten haben oder bis sie wieder nach dem Reichsgehorsam handeln und sie von der Acht wieder befreit werden und diese erledigt ist. Ihr sollt euch in allem und jeden nicht anders erweisen oder es anders halten, so wie es euch recht ist. Das soll bei Pein, schwerer Strafe und Ungnaden des Reichs getan werden.
Wir, der Kaiser, bestimmen durch unsere kaiserliche Macht, dass alles, was gegen die Ratsmänner, Innungsmeister und Gemeinde der Stadt Magdeburg, gegen deren Leib, Hab und Gut, vorgenommen wird, nicht gegen Reichsrecht oder irgendjemanden anderen Recht geschieht noch gegen solches gehandelt werden darf. Auch darf nicht gegen irgendein Geleit, Sicherheit und Bündnis, Burgfrieden, Vereinigung, Burg- oder Stadtrecht gehandelt werden, die von uns, unseren Vorfahren des Heiligen Römischen Reiches Kaiser und Könige oder andere Herrschaften und Obrigkeiten euch und ihnen gemeinhin oder sonderlich gegeben oder bestätigt wurden. Auch darf nicht gegen irgendeine Gewohnheit, Brauch oder altes Herkommen noch gegen sonst irgendetwas verstoßen werden, was ihnen zu Hilfe kommen würde oder dienlich sein könnte.
Wir schließen die Ächter in allem aus und wollen sie darin nicht mit inbegriffen haben. Wer aber gegen dieses Gebot ungehorsam und freventlich zuwider handelt, der soll ebenfalls in unsere Reichsacht und auch die anderen schweren Strafen verfallen. Er wird ebenso als Ächter und Ungehorsamer behandelt. Danach weiß sich ein jeder zu richten.
Geben in unserer Reichsstadt Augsburg am 27. Tag des Monats Juli, nach Christi, unseres Herrn Geburt, Fünfzehnhundertsiebenundvierzig. Unseres Kaisers Siebenundzwanzigstes und unseres Reiches Zweiunddreißigstes Jahr. 27. Juli 1547.
Carolus Eigenhändige Unterschrift von Kaiser Karl V.
Gesehen von Johann Marquard Johann Marquard war kaiserlicher Rat.
Auf Befehl der kaiserlichen und katholischen Majestät von Johannes Obernburger Johannes Obernburger, eigentlich Johannes Schmidt (um 1500-1552), war zunächst Schreiber in der deutschen Reichskanzlei, die Karl V. und seinem Hof durch Europa begleitete. Stieg später in Spanien zum Registrator und zum leitenden Sekretär der Reichskanzlei auf. ausgefertigt.